Ein Beschluss des Präsidenten einer französischen Anwaltskammer, den dieser in einem Honorarüberprüfungsverfahren erlässt und der vom Präsidenten des zuständigen Tribunal de Grande Instance für vollstreckbar erklärt wurde, ist eine Entscheidung i. S. d. Art. 32 EuGVVO. (eigener Leitsatz)
Beschl. des BGH v. 22. 9. 2005 – IX ZB 7/04.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 10/2006
Pages: 428 - 430