Die (streitige) Zivilgerichtsbarkeit ist zuständig für die Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage, mit der sich ein Dritter gegen eine Maßnahme zur Vollziehung eines im Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrests wendet.
Beschl. des BGH v. 22. 9. 2005 – IX ZB 265/04.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 10/2006
Pages: 430 - 432