1. Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch kommen als Vortaten des Hehlereitatbestandes nicht in Betracht, da der Versicherungsnehmer unanfechtbarer Eigentümer und damit verfügungsberechtigt über die versicherte Sache bleibt.
2. Davon unberührt ist jedoch eine Strafbarkeit des Versicherungsnehmers und des Abnehmers der versicherten Sache wegen Betruges gegenüber und zu Lasten der Versicherung bzw. Beteiligung hieran.
Beschl. des BGH v. 22. 2. 2005 – 4 StR 453/04.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 03/2006
Pages: 124 - 125