Es ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, sondern Erfüllung rechtsstaatlicher Gebote, wenn die Staatsanwaltschaft nicht »ohne weiteres« anklagt, sondern zunächst Begehren auf Akteneinsicht eines Rechtsanwalts als Vertreter der Geschädigten nachkommt.
Die Beachtung der Opferbelange ist Teil der zentralen rechtsstaatlichen Aufgaben des Strafverfahrens (vgl. BGH NJW 2005, 1519, 1520 m. w. N.). Hierzu gehört auch Akteneinsicht für einen Geschädigtenanwalt (§ 406 e Abs. 1 StPO).
– LS der Redaktion –
Beschl. des BGH v. 21. 7. 2005 – 1 StR 78/05.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 07/2006
Pages: 297 - 301