Auf die Unterhaltsschuld eines im Ausland lebenden barunterhaltspflichtigen Elternteils wird das dem anderen Elternteil nach deutschem Recht gewährte Kindergeld zur Hälfte angerechnet, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil in einem ausländischen Staat kindergeldberechtigt wäre, sein dort begründeter Kindergeldanspruch aber wegen der sich aus dem deutschen Recht ergebenden Kindergeldberechtigung des anderen Elternteils ruht.
Urt. des BGH vom 21. 7. 2004 – XII ZR 203/01.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 02/2006
Pages: 70 - 73