a) Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben.
b) Erklärt der Verwalter die Freigabe eines vom Schuldner rechtshängig gemachten Anspruchs, wird dadurch der Insolvenzbeschlag aufgehoben mit der Folge, dass die Unterbrechung des Verfahrens endet.
Urt. des BGH v. 21. 4. 2005 – IX ZR 281/03.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 05/2006
Pages: 208 - 209