Werden zweckgebundene, öffentliche Mittel infolge falscher Angaben ausbezahlt, obwohl der Empfänger nicht zu der begünstigten Bevölkerungsgruppe gehört, besteht der Schaden schon in der Verringerung der zweckgebundenen Mittel, ohne dass insoweit der erstrebte Zweck erreicht wird.
Urt. des BGH v. 21. 12. 2004 – VI ZR 306/03.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 05/2006
Pages: 198 - 202