§ 823 BGB
Die mit der Geburt eines durch eine Erkrankung der Mutter an Röteln schwer geschädigten Kindes verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, sind nicht allein deshalb Gegenstand des jeweiligen Behandlungsvertrages mit dem Hausarzt oder dessen niedergelassenem Urlaubsvertreter, weil die Mutter diese Ärzte zur Abklärung und Behandlung eines Hautausschlags aufgesucht und im Laufe der Behandlung ihre Schwangerschaft erwähnt hatte.
Urt. des BGH v. 21.12.2004 – VI ZR 196/03.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 11/2005
Pages: 453 - 455