Wer bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich selbst (zwar nicht gewollt, aber) bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung solcher Folgen.
Auch die Erwägung, dass die Angeklagte aus Angst vor Entdeckung das veruntreute Geld »nicht tatsächlich hat genießen können«, rechtfertigt nicht eine geringere Strafe.
(LS der Schriftleitung)
Urt. des BGH v. 20. 7. 2005 – 2 StR 168/05.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 06/2006
Pages: 256 - 261