a) Vermittelt der Versicherungsmakler dem Kunden eine Lebensversicherung mit Nettopolice, so entfällt seine vereinbarungsgemäß vom Kunden – in Raten – zu zahlende Abschlussprovision nicht dadurch, dass dieser die Versicherung vorzeitig kündigt.
b) Ein formularmäßiger Ausschluss aller Beratungspflichten des Versicherungsmaklers, auch für den vermittelten Vertrag, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deswegen jedenfalls in bezug auf diesen Vertrag gemäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam.
Urt. des BGH v. 20. 1. 2005 – III ZR 251/04.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 02/2006
Pages: 62 - 67