§ 17 a Abs. 2 GVG
Ist für eine Streitigkeit (hier: Einwendungen gegen die Kostenberechnung des Notars) nicht die vom Kl. angerufene ordentliche streitige Gerichtsbarkeit, sondern die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständig, so hat das angerufene Prozeßgericht die Sache von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen. Haben die Instanzgerichte statt dessen die Klage als unzulässig abgewiesen, so nimmt das Revisionsgericht – auch ohne entsprechende Verfahrensrüge – die Verweisung durch Urteil vor.
Urt. des BGH v. 20.1.2005 – III ZR 278/04.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 12/2005
Pages: 503 - 506