§ 59 StPO
Der Vorsitzende entscheidet auch nach der Neufassung des § 59 StPO zunächst allein darüber, ob ein Zeuge nach seiner Vernehmung vereidigt wird oder unvereidigt bleibt.
Die Vereidigungsentscheidung des Vorsitzenden ist als wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen. Sie bedarf keiner Begründung.
Will der Beschwerdeführer die Anordnung des Vorsitzenden über die Vereidigung mit der Revision angreifen, setzt die Zulässigkeit einer entsprechenden Verfahrensrüge voraus, dass er die Entscheidung in der Hauptverhandlung beanstandet und gemäß § 238 Abs. 2 StPO einen Beschluss des Gerichts herbeigeführt hat.
Ob und in welchen Fällen der Gerichtsbeschluss einer Begründung bedarf, bleibt offen. –Leitsätze der Redaktion –
Beschl. des BGH v. 20.1.2005 – 3 StR 455/04 –.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 04/2005
Pages: 172 - 173