Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Versicherer nach wirksamer Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht nur bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordern, sondern auch die seit Vertragsschluss erhaltenen Prämien behalten darf.
Urt. des BGH v. 1. 6. 2005 – IV ZR 46/04.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 10/2006
Pages: 421 - 424