a) Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661 a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Hs. 1 EuGVÜ) eröffnet.
b) Der Ort, »an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre« (Art. 5 Nr. 1 Hs. 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem – nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts – zu bestimmenden nationalen Recht.
c) Art. 34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung über Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht (§ 661 a BGB).
d) Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, »an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre« (Art. 5 Nr. 1 Hs. 1 EuGVÜ), liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661 a BGB) am Wohnsitz des Adressaten der Gewinnzusage.
Urt. des BGH v. 1. 12. 2005 – III ZR 191/03.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 11/2006
Pages: 464 - 467