BGH v. 17.6.2004 – IX ZB 206/03, Keine Überleitung in das Streitige Verfahren bei Nichtzustellbarkeit des Mahnbescheides
Kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist, kommt eine Überleitung in das streitige Verfahren nicht in Betracht.