§ 433 BGB
Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers beschränkt sich auch im Fachhandel auf diejenigen – für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeutsamen – Eigenschaften des Kaufgegenstandes, die er kennt oder kennen muss. Der Käufer kann deshalb grundsätzlich keine Aufklärung über ganz entfernt liegende Risiken erwarten, die allenfalls dem Hersteller der Ware aufgrund dessen überragender Sachkunde bekannt sind.
Eine Pflicht zur Erkundigung beim Hersteller über die Eigenschaften des Kaufgegenstandes trifft den Verkäufer nur dann, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung hat oder haben muss.
Urt. des BGH v. 16.6.2004 – VIII ZR 303/03.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 06/2005
Pages: 242 - 247