Bei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments ist neben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation des Pharmaherstellers auch eine Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erforderlich.
Urt. des BGH v. 15. 3. 2005 – VI ZR 289/03.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 02/2006
Pages: 67 - 70