Geistlicher im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist auch ein Laie, der keine kirchliche Weihe erhalten hat, aber im Auftrag der Kirche hauptamtlich als Anstaltsseelsorger einer Justizvollzugsanstalt selbständig Aufgaben wahrnimmt, die zum unmittelbaren Bereich seelsorgerischer Tätigkeit gehören.
Beschl. des BGH v. 15. 11. 2006 – StB 15/06.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2007, 04/2007
Pages: 170 - 172