§ 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a. F.; § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB n. F.
Sexueller Missbrauch eines Kindes setzt bei der Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind voraus, dass der Täter das Kind in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht, dass für ihn gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Tatopfer von Bedeutung ist.
Urt. des BGH v. 14.12.2004 – 4 StR 255/04 –*.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 06/2005
Pages: 256 - 258