a) Zu den Anforderungen an ein Berufungsurteil, gegen das (hier: nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde) die Revision stattfindet (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 156, 97 ff.).
b) Zur Notwendigkeit eines Tatbestandes und der Wiedergabe der zweitinstanzlichen Anträge in einem der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegenden Urteil in einem Berufungsverfahren, für das nach § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. 12. 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung weitergelten.
Urt. des BGH v. 13. 7. 2005 – XII ZR 303/02.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 03/2006
Pages: 122 - 123