BGH v. 13.5.2004 – V ZB 59/03, Kostentragung im Versäumnisverfahren nach Klagerücknahme (mit Anmerkung Schubert)
Der Bekl., gegen den ein Versäumnisurteil (in gesetzlicher Weise) ergangen ist, trägt die durch die Versäumnis veranlassten Kosten auch dann, wenn der Kl. die Klage zurücknimmt.