§ 29 BtMG
Die Sache wird nach § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung der folgenden Rechtsfrage vorgelegt:
Reicht es für die Annahme vollendeten Handeltreibens aus, wenn der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen eintritt, aber keine Einigung mit dem Lieferanten erzielt?
Beschl. des BGH v. 13.1.2005 – 3 StR 61/02 und 243/02.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 06/2005
Pages: 258 - 261