§ 105 StPO
Eine richterlich angeordnete oder gestattete Durchsuchung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass sie unzureichend dokumentiert worden ist. Eine unzureichende Dokumentation der richterlichen Entscheidung führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.
Beschl. des BGH v. 13.1.2005 – 1 StR 531/04.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 09/2005
Pages: 385 - 389