Erhebliche Umstände im Sinne des § 264 a Abs. 1 StGB sind nur solche Gesichtspunkte, die nach Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können; maßgeblich sind dabei die Erwartungen des Kapitalmarkts.
Urt. des BGH v. 12. 5. 2005 – 5 StR 283/04.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 06/2006
Pages: 248 - 252