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BGH v. 11.11.2004 – 5 StR 376/03

MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

StPO § 267 Abs. 3, § 344 Abs. 2

Ein Revisionsführer, der das Vorliegen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will, muss grundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben. Ergeben sich indes bereits aus den Urteilsgründen die Voraussetzungen einer solchen Verzögerung, hat das Revisionsgericht auf Sachrüge einzugreifen. Das gilt auch, wenn sich bei der auf Sachrüge veranlassten Prüfung, namentlich anhand der Urteilsgründe, ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mussten, so dass ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vorliegt.

Beschl. des BGH v. 11.11.2004 – 5 StR 376/03.

Juristische Rundschau, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 05/2005
Pages: 207 - 208

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