Ein Ablehnungsgesuch ist auch dann im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO »mit Unrecht verworfen«, wenn die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschlossene Verwerfung gemäß § 26 a StPO als unzulässig auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht; auf die sachliche Berechtigung der Ablehnungsgründe kommt es in diesem Fall nicht an (Abkehr von BGHSt 23, 265; im Anschluss an BVerfG [Kammer], Beschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625 und 638/01).
Beschl. des BGH v. 10. 8. 2005 – 5 StR 180/05.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 09/2006
Pages: 384 - 386