Ein in einem Krankenzimmer mittels akustischer Wohnraumüberwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch des Angeklagten ist zu dessen Lasten zu Beweiszwecken unverwertbar, soweit es demdurch Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich zuzurechnen ist.
Urt. des BGH v. 10. 8. 2005 – 1 StR 140/05.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 05/2006
Pages: 214 - 217