§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reichen auch ernsthafte Verhandlungen über den Erwerb von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln nicht aus, solange über den Ankauf keine Einigung mit dem Lieferanten erzielt wird.
Beschl. des BGH v. 10.7.2003 – 3 StR 61/02 und 3 StR 243/03.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 05/2005
Pages: 209 - 213