Bei einem Urkundenprozess sind diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die im Vorbehaltsurteil beschieden werden mussten, damit es überhaupt ergehen konnte, als endgültig beschieden dem Streit im Nachverfahren entzogen.
Der Bekl. kann im Nachverfahren die Echtheit einer Privaturkunde nicht nur dann bestreiten, wenn er sich dazu im Urkundenprozess nicht erklärt hat, sondern auch dann, wenn das Gericht sein Bestreiten im Urkundenprozess nicht als ausreichend angesehen und die Echtheit der Urkunde daher keiner Prüfung unterzogen hat.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2004, 09/2004
Pages: 499 - 501