GmbHG §§ 5, 19, 56
Urteil vom 16.1.2006 – II ZR 76/04
Die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegen – ohne dass ein »Sonderrecht« für diese Art der Finanzierung anerkannt werden könnte – bei der Gründung und der Kapitalerhöhung den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und den dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 05/2006
Pages: 248 - 252