InsVV §§ 10, 11
Beschluss vom 9.6.2005 – IX ZB 230/03
1. Die von dem vorläufigen Verwalter in die gutachterliche Stellungnahme aufgenommenen Forderungen des Schuldners gegen Dritte sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung grundsätzlich zu berücksichtigen; auf eine entfaltete Tätigkeit kommt es hierbei nicht an.
2. Bei der Bemessung des Wertes dieser Forderungen ist auf den – gegebenenfalls zu schätzenden – Verkehrswert im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung abzustellen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 10/2005
Pages: 469 - 471