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Michael Pluta, Grit Heidrich

BGH, Urteil vom 9.6.2005 – IX ZR 230/03, Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Anmerkung Michael Pluta /Grit Heidrich)

InsVV §§ 10, 11

Beschluss vom 9.6.2005 – IX ZB 230/03

1. Die von dem vorläufigen Verwalter in die gutachterliche Stellungnahme aufgenommenen Forderungen des Schuldners gegen Dritte sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung grundsätzlich zu berücksichtigen; auf eine entfaltete Tätigkeit kommt es hierbei nicht an.

2. Bei der Bemessung des Wertes dieser Forderungen ist auf den – gegebenenfalls zu schätzenden – Verkehrswert im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung abzustellen.

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter

Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 10/2005
Pages: 469 - 471

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