InsO § 131
Urteil vom 9.6.2005 – IX ZR 152/03
1. Eine Zahlung durch Banküberweisung, die beim Gläubiger früher als fünf Bankgeschäftstage vor Fälligkeit eingeht, ist als inkongruent anzusehen.
2. Eine wegen verfrühter Leistung inkongruente Zahlung benachteiligt die Gläubiger in voller Höhe, wenn noch vor Eintritt der Fälligkeit ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 09/2005
Pages: 432 - 436