Die Anfechtung von Rechtshandlungen des mit Zustimmungsmacht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalters ist ausgeschlossen, wenn der Verwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hat und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, ein nichtmehrentziehbares Recht errungen zu haben:
Stimmt der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsbefugnis Verträgen des Schuldners vorbehaltlos zu, in denen im Zusammenhang mit noch zu erbringenden Leistungen des Vertragspartners Erfüllungszusagen für Altverbindlichkeiten gegeben werden, begründet dies grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand, unabhängig davon, ob er mit dem späteren Insolvenzverwalter personenidentisch ist oder nicht.
Hat der vorläufige Insolvenzverwalter schon bei Vertragsschluss die beabsichtigte spätere Anfechtung der von ihm gebilligten oder als Stellvertreter des Schuldners selbst vorgenommenen Deckungshandlung angekündigt, hat er von vornherein keinen Vertrauenstatbestand gesetzt. Offen bleibt, wie zu entscheiden ist, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst auf die spätere Rückforderung im Wege der Anfechtung pocht, im Laufe der Vertragsverhandlungen jedoch, um den Abschluss eines neuen Vertrages nicht zu gefährden, hierzu schweigt.
Stimmt der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter einer Erfüllungshandlung des Schuldners zu, die nicht im Zusammenhang mit einem neuen Vertragsschluss steht, ist der Vertragspartner in aller Regel ebenfalls nicht schutzwürdig, unabhängig von einer etwaigen Personenidentität mit dem späteren Insolvenzverwalter.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 04/2005
Pages: 151 - 153