BGB § 705; HGB § 110; InsO § 93
Urteil vom 9.10.2006 – II ZR 193/05
1. § 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die persönliche Haftung eines Gesellschafters geltend macht, in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gesellschaftsgläubiger tätig.
2. Nimmt der Insolvenzverwalter
einen nachträglich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beigetretenen
Gesellschafter wegen einer Vielzahl von Gesellschaftsverbindlichkeiten in
Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkeiten nach Entstehungszeitpunkt
und Schuldgrund darzulegen, weil der Gesellschafter für Neuverbindlichkeiten
uneingeschränkt, aber nur für solche Altverbindlichkeiten haftet, die er kannte
oder die für ihn erkennbar waren (vgl. Sen.Urt. v. 12.12.2005 – II ZR 283/03,
ZIP 2006, 82 [= DZWIR 2006, 166 mit Anm.
(Vorgehend: LG Bremen, 25.9.2002 – 4 O 2240/01; OLG Bremen, 13.5.2003 – 3 U 106/02)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 04/2007
Pages: 199 - 202