InsO §§ 222, 231, 250
Beschluss vom 7. 7. 2005 – IX ZB 266/04
1. Im Rahmen eines Insolvenzplans ist die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten in sich vereint, grundsätzlich unzulässig.
2. Ist der Insolvenzplan auf die Fortführung der Schuldnerin auf den bisherigen Betriebsgrundstücken gerichtet, ist die Werthaltigkeit daran bestehender Sicherheiten, die dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht gewähren, nach dem Fortführungswert zu bemessen. Bei Grundschulden sind danach auch die im Wege einer Zwangsverwaltung realisierbaren dinglichen Zinsen zu berücksichtigen.
3. Wenden sich einzelne Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans, muss das Beschwerdegericht andere Gläubiger nicht schon deswegen am Beschwerdeverfahren formell beteiligen, weil sie der Annahme des Plans zugestimmt haben.
4. Durch die Bestätigung eines Insolvenzplans ist ein Gläubiger beschwert, wenn er geltend machen kann, der Plan beeinträchtige ihn in seinen Rechten.
5. Wendet sich ein Gläubiger gegen die Bildung einer angeblichen Mischgruppe, ist das für seine sofortige Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn bei einer Korrektur des behaupteten Fehlers die Masse in einer auch dem Beschwerdeführer zugute kommenden Weise anders verteilt werden müsste.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 01/2006
Pages: 74 - 76