BGH, Insolvenzverwertung im Wege der Übernahme durch absonderungsberechtigten Gläubiger
BGB §§ 765, 767, 776; InsO §§ 52, 168, 170
Urteil vom 3.11.2005 – IX ZR 181/04
1. Verwertet der Insolvenzverwalter einen Gegenstand in der Weise, dass ihn der absonderungsberechtigte Gläubiger übernimmt, wird ein durch die Weiterveräußerung erzielter Mehrerlös nicht auf die Insolvenzforderung angerechnet.
2. Haftet für die Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers ein Bürge, so kann der Gläubiger diesen in Höhe des durch die Weiterveräußerung nach Abzug der Kosten erlangten Mehrerlöses nicht in Anspruch nehmen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 02/2006
Pages: 121 - 124