Gemäß §95 Abs. 1 InsO kann nach Eintritt der Aufrechnungslage nicht nur aufgerechnet werden, wenn die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen zunächst bedingt oder betagt waren, sondern auch in Fällen, in denen eine rechtliche Voraussetzung für das Entstehen der einen oder anderen Forderung fehlte; eine derartige Rechtsbedingung liegt nicht vor, wenn der Eintritt der Aufrechnungslage von rechtsgeschäftlichen Erklärungen abhängt.
Der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gehört bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages zu den von § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO geschützten Ansprüchen, soweit er von Rechts wegen ohne Weiteres Zutun der Parteien entsteht.
Der Ausschluss der Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen zunächst lediglich die Forderung der Masse bedingt oder nicht fällig war.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 14, 11/2004
Pages: 517 - 519