Die Begründung von Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO setzt nicht den erklärten Willen des Verwalters voraus, die Gegenleistung in Anspruch zu nehmen.
§ 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO setzt lediglich ein Verhalten des Insolvenzverwalters voraus, mit dem er die Gegenleistung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nutzt, obwohl er dies pflichtgemäß hätte verhindern können.
Ist dem Verwalter die Rückgewähr des unmittelbaren Besitzes unmöglich, weil ein fortdauerndes Untermietverhältnis besteht, so hat er die Übergabe des mittelbaren Besitzes anzubieten. Hierzu gehört das Recht, den Untermietzins einzuziehen
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 03/2005
Pages: 116 - 119