BGB § 823; GmbHG § 43; StGB § 266
Urteil vom 27.6.2005 – II ZR 113/03
Für die deliktische Haftung (hier: § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. § 266 StGB) einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (im Anschluss an Senat, BGHZ 150, 61).
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 11/2005
Pages: 518 - 519