Hat der in der Insolvenz absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung sicherungsübereignete Gegenstände in Besitz genommen und verwertet, kann die Inbesitznahme nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse sei die Feststellungskostenpauschale entgangen (Fortführung von BGH, Urt. v. 20. 11. 2003 – IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42 ff. [= DZWIR 2004, 205 mit Anm.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 03/2005
Pages: 123 - 124