InsO § 131; ZPO § 845
Urteil vom 23.3.2006 – IX ZR 116/03
Wird die Vorpfändung früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags ausgebracht, fällt die Hauptpfändung dagegen in den von § 131 InsO erfassten Bereich, richtet sich die Anfechtung insgesamt nach der Vorschrift des § 131 InsO.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 10/2006
Pages: 466 - 468