Verkauft der spätere Insolvenzschuldner ohne vorherige Verpflichtung kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen Gläubiger Gegenstände, so werden die Insolvenzgläubiger durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage nicht benachteiligt, wenn der Käufer zuvor bereits ein insolvenzbeständigtes Sicherungseigentum an den Kaufgegenständen hatte.
Macht der Insolvenzverwalter geltend, die Verrechnung einer Kaufpreisforderung des Schuldners mit einer Gegenforderung des Käufers (Insolvenzgläubigers) sei unzulässig, weil dieser die Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe, kann gegenüber dem vom Insolvenzverwalter weiterverfolgten Anspruch die Behauptung des Insolvenzgläubigers erheblich sein, der Kaufpreis sei bewusst überhöht festgesetzt worden, um durch Verrechnung mit Gegenforderungen eine »Debitorenbereinigung« zu erzielen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 03/2005
Pages: 121 - 123