BGB § 426; InsO §§ 44, 130, 131
Urteil vom 20.7.2006 – IX ZR 44/05
1. Der Schuldner befriedigt einen künftigen Insolvenzgläubiger, wenn er vor der Eröffnung des Verfahrens den Freistellungsanspruch eines neben ihm haftenden Gesamtschuldners erfüllt.
2. Die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs eines Gesamtschuldners richtet sich nach den Umständen, insbesondere den Vereinbarungen der Beteiligten.
(Vorgehend: LG Lübeck, 22.9.2004 – 9 O 243/03; OLG Schleswig, 18.2.2005 – 1 U 127/04)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 01/2007
Pages: 79 - 80