Science.Online
Publisher and Institutes
Akademie Verlag
Deutsches Institut für Urbanistik
Oldenbourg Wissenschaftsverlag
Walter de Gruyter
Schattauer
You are here: Home :: Area JESP :: Jurisprudence
 
Michael App

BGH, Urteil vom 19.1.2006 – IX ZR 232/04, Von insolvenzrechtlicher Rückschlagsperre betroffene Sicherungen (Anmerkung Michael App)

BGB §§ 185, 879; InsO §§ 88, 89; ZPO § 868

Urteil vom 19.1.2006 – IX ZR 232/04

1. Von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre betroffene Sicherungen eines Gläubigers sind gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam.

2. Wird infolge der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre eine Zwangshypothek unwirksam, entsteht keine Eigentümergrundschuld.

3. Sicherungen eines Gläubigers, die infolge der Rückschlagsperre unwirksam geworden sind, können ohne Neueintragung mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen.

4. Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück aus der Masse frei, welches buchmäßig mit einer durch die Rückschlagsperre unwirksam gewordenen Zwangshypothek belastet ist, kann die Zwangshypothek trotz des Verbots, während des Insolvenzverfahrens in massefreies Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, schon im Zeitpunkt der Freigabe wieder wirksam werden.

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter

Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 07/2006
Pages: 343 - 346

Show full article (external site)

Show all available items of this journal