InsO §§ 48, 129, 131
Urteil vom 19.1.2006 – IX ZR 154/03
Hat der spätere Schuldner eine Forderung sicherungshalber an ein Kreditinstitut abgetreten, werden die Insolvenzgläubiger regelmäßig benachteiligt, wenn der Schuldner den zunächst von ihm vereinnahmten Betrag an das Kreditinstitut überweist. Anders verhält es sich, wenn dieses ein Ersatzabsonderungsrecht erworben hat.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 08/2006
Pages: 373 - 375