InsO §§ 184, 302; StGB § 266 a; ZPO §§ 256, 700
Urteil vom 18.5.2006 – IX ZR 187/04
1. Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als »Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung« zur Tabelle angemeldeten, bereits durch einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Forderung, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben.
2. Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid bindet das Gericht des Feststellungsprozesses auch dann nicht, wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt, die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 11/2006
Pages: 509 - 510