InsO §§ 166, 170, 171
Urteil vom 16.11.2006 – IX ZR 135/05
1. Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, die der Schuldner aus betrieblichen Gründen einem Dritten zum Zwecke der Weitervermietung an dessen Kunden überlassen hat.
2. Der absonderungsberechtigte Gläubiger erhält nicht dadurch ein eigenes Verwertungsrecht, dass er den unmittelbaren Besitzer veranlasst, den Besitzmittlungswillen für den Insolvenzverwalter aufzugeben.
3. Verwertet der absonderungsberechtigte Gläubiger eine bewegliche Sache, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse die Feststellungskostenpauschale.
(Vorgehend: AG Bad Homburg, 19.5.2004 – 2 C 1132/03 (22); LG Frankfurt a. M., 8.6.2005 – 2/16 S 252/04)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 03/2007
Pages: 162 - 163