Ein die fristlose Kündigung eines Sanierungsdarlehens rechtfertigender wichtiger Grund kann vorliegen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers seit dem Zeitpunkt, in dem das Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanierung zugesagt hat, eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die die Sanierung als nicht mehr aussichtsreich erscheinen lässt (Ergänzung zum Senatsurt. v. 6. 7. 2004 – XI ZR 254/02, WM 2004, 1676).
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 02/2005
Pages: 78 - 80