InsO § 85; ZPO § 717
Beschluss vom 14.4.2005 – IX ZR 221/04
Ein Aktivprozess der Masse liegt auch dann nicht vor, wenn dem Insolvenzschuldner vor Verfahrenseröffnung vorläufig vollstreckbar ein Anspruch zuerkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner nunmehr in einem gesonderten Rechtsstreit Ersatz seines Vollstreckungsschadens verlangt (Anschluss an BGH, WM 2004, 751).
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 11/2005
Pages: 512 - 513