InsO §§ 22, 55, 170, 172
Urteil vom 13.7.2006 – IX ZR 57/05
1. Dem Sicherungseigentümer steht kein Anspruch auf Herausgabe des Entgelts zu, das im Eröffnungsverfahren durch Vermietung der sicherungsübereigneten Sache erzielt worden ist.
2. Die Zusage des vorläufigen »schwachen« Insolvenzverwalters, das während des Eröffnungsverfahrens erzielte Nutzungsentgelt an den Sicherungseigentümer auszukehren, begründet keine Masseverbindlichkeit.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 11/2006
Pages: 522 - 524